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   VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86   

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VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86 (https://dejure.org/1991,5493)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.03.1991 - 10 UE 2250/86 (https://dejure.org/1991,5493)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. März 1991 - 10 UE 2250/86 (https://dejure.org/1991,5493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 5 Abs 2 AsylVfG, § 7 Abs 1 S 2 AsylVfG, § 12 Abs 6 S 3 AsylVfG
    (Zur Frage der Gruppenverfolgung der Tamilen aus Sri Lanka - Überprüfbarkeit des Abschiebungsschutzes nach AuslG § 51 Abs 1 bei asylrechtlichen Altverfahren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 ).

    Dies ist der Fall, wenn er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder in der Lage ist, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den möglichen Verfolgungsmaßnahmen einzusetzen (BVerfGE 80, 315 ).

    Aus den im vorstehenden geschilderten Ereignissen ergibt sich für den Norden Sri Lankas, daß der Staat ab Mai 1986 im Jaffna-Distrikt, der Herkunftsregion des Beigeladenen, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg (vgl. o. Seite 59 a.E.) militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 ).

    Durch die im Gegensatz zum offenen Bürgerkrieg im Jaffna-Distrikt in den sonstigen genannten nördlichen Distrikten herrschende Guerillabürgerkriegslage ist der srilankische Staat in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbare Situation geraten, in der er ebenfalls das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht verloren hat, so daß seine Maßnahmen den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung selbst dann verlieren, wenn sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere den Genfer Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollten (BVerfGE 80, 315 ).

    Politische Verfolgung wäre in beiden Ausnahmesituationen erst dann gegeben, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet wäre, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen seiner Kräfte "in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteiles umschlagen" würden (BVerfGE 80, 315 ).

    Politische Verfolgung wäre, sofern nicht doch noch die Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkriegs umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt in bestimmten Gebieten, also im Herkunftsgebiet des Beigeladenen, zurückerobern würde (BVerfGE 80, 315 ).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 ).

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

    Zu unterscheiden ist im übrigen -- wie bei der Einzelverfolgung -- zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung, wobei erstere voraussetzt, "daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele -- offen oder verdeckt -- von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden" (vgl. dazu und zum folgenden BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176).

    Die mittelbare Gruppenverfolgung erreicht die erforderliche Verfolgungsdichte erst, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen äußert (BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen vor und bis zur Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

    dd) Von einer die Annahme der Vorverfolgung des Beigeladenen ebenfalls rechtfertigenden, bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung (vgl. insoweit BVerwG Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, EZAR 202 Nr. 18 ) in Gestalt einer Gruppenverfolgung kann auch nicht deshalb gesprochen werden, weil es schon etwa einen Monat nach seiner Ausreise, nämlich im Juli/August 1983, zu landesweiten Übergriffen gegen die tamilische Bevölkerungsminderheit gekommen ist.

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Dabei wird man dem Staat für Gegenmaßnahmen eine gewisse Zeitspanne sowohl hinsichtlich ihrer Wirkung als auch ihrer Organisation und Einleitung zubilligen und berücksichtigen müssen, daß es einen lückenlosen Schutz gegen politisch motivierte Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen nicht geben kann (so BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, EZAR 202 Nr. 5).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen vor und bis zur Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

    Zwar erreichten die Ausschreitungen erst am 29. Juli ihren Höhepunkt, obwohl bereits am 18. Juli der Ausnahmezustand verhängt worden war; jedoch liegt die Verzögerung des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen innerhalb der Zeitspanne, die einem Staat zu deren Organisation und Wirkung zugebilligt werden muß (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.02.1989 - 10 UE 2013/85

    Asylrecht - Tamile - Sri Lanka - Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --, S. 17/18 des Urteilsumdrucks).

    Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, daß das landesweite Pogrom schon im Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen unmittelbar zu erwarten war, stellte es gleichwohl aufgrund der dem Gericht bekannten weiteren Geschehensabläufe in Sri Lanka keine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung dar (vgl. insoweit schon Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --).

    Nachdem diese vergeblich und unter sowohl eigenen Opfern wie weiteren Verlusten der Zivilbevölkerung und der Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen.

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma in einem äußeren Zusammenhang derselben mit der Flucht eine Entsprechung findet, kann von einer unter Verfolgungsdruck stattgefundenen Flucht die Rede sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --).

    Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu oben Seite 18 a.E., in erster Linie aber BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen vor und bis zur Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 -- 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13).

    Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --).

    Denn auch hinsichtlich der Rechtsgüter Leib, Leben und physische Freiheit sind nur nicht ganz unerhebliche Eingriffe asylrelevant (vgl. dazu BVerwG, U. v. 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 12).

  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Im übrigen ist das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 1986 (9 C 169.85) beigetreten und hat ausgeführt, daß der Beigeladene bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka noch keine politische Verfolgung erlitten habe, da in den von ihm geschilderten Ereignissen noch keine asylrechtlich relevante Existenzvernichtung gesehen werden könne und im übrigen die Polizei nur seinen Aufenthalt habe ermitteln wollen, weil sie auf der Suche nach Verbindungsmännern zu den separatistischen Bewegungen gewesen sei.

    Er trägt zu ihrer Begründung im wesentlichen vor, daß entgegen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 -- 9 C 169.85 -- die Auffassung aufrechterhalten werde, das Vorgehen der srilankischen Regierung gegenüber der tamilischen Bevölkerung im Norden sei nicht nur staatserhaltendes, hoheitliches Handeln, sondern stelle gleichzeitig eine ethnisch/politisch bedingte Gruppenverfolgung in Gestalt eines Vernichtungsfeldzuges dar.

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2250/86
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 12.06.1990 - 9 C 93.89

    Tenorierung bei Stattgabe der Klage des Bundesbeauftragten nach § 5 Abs. 2 Satz 3

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